Abstract
Die Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit von Patienten beinhaltet weitreichende ethische und rechtliche Implikationen. Ausreichende Klärung des Begriffs ist daher unerlässlich. Solche Bemühungen gelten vorwiegend der Definition von Kriterien hinsichtlich relevanter mentaler Fähigkeiten. Grundlegendere Aspekte werden kaum explizit besprochen, so die Frage, ob Einwilligungsfähigkeit eher eine inhärente Fähigkeit oder ein ethisches Urteil bezeichnet. Zentral bei dieser Unterscheidung ist der Stellenwert ethischer Überlegungen die Zulässigkeit fürsorglicher Bevormundung betreffend. Geht man von einer inhärenten Fähigkeit aus, schließen solche Überlegungen an die Beurteilung von Einwilligungsfähigkeit an. Im Fall eines Urteils sind diese konstitutiv für das Verständnis und die Bestimmung von Einwilligungsfähigkeit. Obwohl Einwilligungsfähigkeit idealerweise als inhärente Fähigkeit gedacht wird, weist die tatsächliche Herangehensweise eher in die Richtung, sie als ethisches Urteil zu verstehen. Diese verschiedenen Tendenzen sind für konzeptuelle Kontroversen hinsichtlich des Stellenwerts risiko-relativer Beurteilungen verantwortlich. Des Weiteren muss sich die Bestimmung von Einwilligungsfähigkeit – konzipiert man sie als ethisches Urteil – nicht rigide an einer bestimmten Definition des Begriffs der Autonomiefähigkeit orientieren und vermag so mit dessen definitorischen Unklarheiten besser umzugehen.