Abstract
Das X. Hauptstück der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein (Art. 110 und Art. 111 LV) regelt die Stellung der Gemeinden (insbesondere die Gemeindeautonomie) und die Voraussetzungen für die Ausübung der politischen Rechte in den 11 Gemeinden Liechtensteins.
Diese Kommentierung erklärt überdies den eigenen Wirkungskreis und den übertragenen Wirkungskreis der liechtensteinischen Gemeinden, die Wahl des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) und den Erwerb des Gemeindebürgerrechts. Die Gemeindeorgane sowie die Angstellten der Gemeinden (Gemeindebedienstete) und die Gemeindefinanzen werden ebenfalls erläutert.
Article 110 and Article 111 Constitution of the Principality of Liechtenstein concern the 11 municipalities of Liechtenstein (in particular their autonomy) and the political rights in the municipalities.