Abstract
Politische Rechte stehen in Gemeinden ohne Ausländerstimmrecht grundsätzlich nur volljährigen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern zu. Personen ohne Stimmrecht, namentlich Jugendliche sowie Aus- länderinnen und Ausländer, müssen sich mit dem Petitionsrecht be- gnügen, wollen sie ihre politischen Anliegen in staatliche Institutionen einbringen. Vor diesem Hintergrund überrascht, dass eine wachsende Zahl Gemeinden das Motionsrecht und weitere bislang ausschliesslich parlamentarische Instrumente neuerdings Personen ohne Stimmrecht als Mitwirkungsrechte einräumen. Die Ausgestaltung der Jugend- und Ausländermotion variiert dabei, wie eine summarische Bestandesaufnahme zeigt. Zu klären ist insbesondere, ob es sich bei diesen Mitwirkungsrechten um politische Rechte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BV handelt. Aus rechtspolitischer Sicht interessiert zudem, welche Überlegungen für respektive gegen eine Einräumung politischer Mitwirkungsrechte ausschliesslich an Nicht-Stimmberechtigte sprechen.