Abstract
Es ist unklar, ob es zum Selbstbestimmungsrecht einer Person gehört, seinem eigenen Leben ein Ende zu
setzen. Es ist auch unklar, worauf ein solches Recht ein Recht wäre. Es soll in diesem Aufsatz deutlich werden, wieso dieses
Recht zum Selbstbestimmungsrecht gehört. Das Recht auf Leben, so wird argumentiert, ist in bestimmten Situationen ein
veräusserliches Recht. Es würde dem Sinn von Rechten widersprechen, wenn das nicht so wäre. Es soll darüber hinaus deutlich werden, dass es sich dabei um ein Recht handelt, dessen Ausübung keine Pflichten, sondern bloss Erlaubnisse erzeugt