Abstract
Eine deutliche Mehrheit des Stimmvolkes sprach sich im Mai 2014 für die Annahme der Pädophilen-Initiative aus, wodurch die BV um den Art. 123c erweitert wurde. Dessen Umsetzung auf Gesetzesstufe erweist sich jedoch als problematisch, weil der undifferenzierte Wortlaut die Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips suggeriert. Der Beitrag widmet sich der Auslegung des umzusetzenden Art. 123c BV, beleuchtet den am geltenden Tätigkeitsverbot anknüpfenden Umsetzungsvorschlag des Bundesrats vom 13. Mai 2015 und präsentiert eine Idee, wie bei dieser komplizierten Ausgangslage der Einzelfallgerechtigkeit dennoch Rechnung getragen werden könnte.