Abstract
Das Kartellrecht bezweckt gem. Art. 1 KG den Schutz der marktwirtschaftlichen Ordnung vor Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber einerseits ein verwaltungsrechtliches Instrumentarium geschaffen (Art. 18 ff. KG), andererseits aber auch zivilrechtliche Ansprüche von Personen vorgesehen, die durch Wettbewerbsverstösse beeinträchtigt wurden (Art. 12 ff. KG). Die erstgenannte Schiene der Kartellrechtsdurchsetzung wird durch-aus intensiv genutzt, wenngleich die begrenzten Behördenressourcen Priorisierungen unvermeidlich machen. Ganz anders als in der EU, ruht hingegen die private Kartellrechtsdurchsetzung mittels zivilrechtlicher Ansprüche in der Schweiz bekanntlich in einem nur selten gestörten Dornröschenschlaf. Vor allem für den deliktischen Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 41 OR wurden die Gründe hierfür bereits herausgearbeitet. Es sind dies namentlich Schwächen in der Anspruchsausgestaltung, wie beispielsweise kurze Verjährung und fehlende Anspruchsberechtigung von Konsumenten, aber wohl auch eine noch fehlende Rechtstradition der privaten Kartellrechtsdurchsetzung, die Anspruchsinhaber vor dem, infolge mangelnder Kasuistik schlecht kalkulier-baren Verfahrensrisiko zurückschrecken lässt. Ansprüche aus Vertrag haben demgegenüber in Literatur und Praxis weitaus weniger Aufmerksamkeit erfahren, obgleich sie potentiell eine wichtige Funktion im Gefüge des «private enforcement» einnehmen. Während nämlich der deliktische Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 lit. b KG i.V.m. Art. 41 OR seinem dogmatischen Kern nach die wettbewerblichen Verhaltenspflichten gegenüber «jedermann», im hiesigen Kontext also gegenüber allen anderen unternehmerischen Marktteilnehmern adressiert, können mittels vertraglicher Ansprüche die spezifischen Umstände einer Sonderverbindung berücksichtigt werden, welche die Parteien in eine grössere Nähe zueinander bringt und ihnen damit andere, tendenziell anforderungsreichere Verhaltensvorgaben macht. Daher möchte der vorliegende Beitrag mit einigen kursorischen, keinerlei Anspruch auf vollständige Behandlung der Thematik erhebenden Reflexionen den Diskurs über zivilrechtliche Ansprüche aus Sonderverbindung als Mittel der Kartellrechtsdurchsetzung intensivieren.