Abstract
Ein Grundsatzentscheid des Bundesgerichts stuft Suchtkrankheiten als psychiatrische Krankheiten ein (publiziert als BGE-145-V-215 am 05.08.2019). Damit sind Suchtkrankheiten neu unter bestimmten Voraussetzungen rententauglich. Im Einzelfall muss ein strukturiertes Verfahren zur Abklärung des Leidens und der Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden. Dabei stellen sich Fragen, die noch zu klären sind: Es geht um Diagnostik, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, Therapieplanung, Mitwirkungsrechte, Schadensminderungspflicht und allfällige Verhaltensvorschriften.