Abstract
Fast die Hälfte der Straftäter mit Abhängigkeitserkrankungen, die in der deutschen Maßregel nach § 64 StGB (Strafgesetzbuch) unterbracht sind, wird rückfällig. Aktuell befasst sich eine interdisziplinäre Taskforce in Deutschland mit der Erarbeitung von Mindeststandards für Behandlungen in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. In der Schweiz werden von Suchtstoffen abhängige Delinquenten unter dem Art. 63 StGB mehrheitlich vollzugsbegleitend oder in einem ambulanten Setting behandelt. Für eine erfolgreiche ambulante Behandlung abhängigkeitserkrankter Straftäter haben sich die hier vorgestellten Rahmenbedingungen als sinnvoll erwiesen. Dazu gehören strukturelle Anforderungen an das interdisziplinäre Team, eine gute Infrastruktur mit entsprechenden Räumlichkeiten, Dienstwagen, Medikamentenabgabe etc., einfache und zentrale Erreichbarkeit und Mobilität ebenso wie die inhaltliche Ausgestaltung mit umfassendem Fallmanagement, individuellen Behandlungsplänen und einer leitliniengerechten Behandlung der zugrunde liegenden psychischen Störungen. Weiterhin geht es darum, die Anforderungen an Motivation und Abstinenz nicht zu hoch zu stellen. Das hier vorgestellte Spezialangebot der ambulanten Suchtmaßnahmen der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ist eng mit dem dortigen Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Allgemeinpsychiatrische vernetzt. Beide Seiten profitieren von der Expertise der anderen Fachrichtung durch gemeinsame Fallbesprechungen, Fallsupervisionen und Vertretungen.