Abstract
Das schweizerische Strafrecht verwendet den Erfolg als Anknüpfungspunkt für den Ort der Tatbegehung (Art. 8 StGB); was aber unter Erfolg zu verstehen ist, bezeichnet es nicht. Eine umfassende Gesetzesauslegung ergibt, dass unter Erfolg i.S.d. Art. 8 StGB die tatbestandlichen Folgen der Tathandlung zu verstehen sind.