Abstract
Viele Straftatbestände des StGB setzen voraus, dass der Täter «wissentlich» Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet. Was aber ist unter «wissentlich» zu verstehen? Die herrschende Ansicht meint, dieser Begriff sei mit direktem Vorsatz gleichzusetzen. Nach Ansicht des Autors sprechen jedoch gute Gründe dafür, den Begriff der Wissentlichkeit anders zu interpretieren: Danach muss der Täter die Gefährdung für möglich halten – nicht mehr und nicht weniger. Erfasst sind somit alle Vorsatzformen sowie die bewusste Fahrlässigkeit hinsichtlich der Gefährdung.