Abstract
Die Bedeutung implantierter Medizinprodukte nimmt stetig zu. In Deutschland vertritt eine Mindermeinung die Ansicht, dass implantierte Medizinprodukte (z.B. Herzschrittmacher) im Gegensatz zu externen Medizinprodukten (etwa Beatmungsmaschine) einem Organersatz gleichkommen und eine Deaktivierung einer unerlaubten Organentnahme entsprechen könne. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Schweizer Lehre fehlte bisher eine vertiefte Auseinandersetzung. Die Autoren analysieren aus rechtlicher, medizinischer und ethischer Sicht, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz implantierte Medizinprodukte am Lebensende deaktiviert werden dürfen.