Abstract
Das BGer hat seine Praxis zum Begriff der schweren psychischen Störung in Art. 59 StGB geändert. Die beiden nachfolgenden Beiträge reflektieren diese Praxisänderung kritisch aus strafrechtlicher und aus psychiatrischer Sicht. Sie kommen je für sich zum Ergebnis, dass die neue Praxis in beiden Bereichen zu schweren Inkonsistenzen führt.