Abstract
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, inwiefern die neuen Bestimmun-gen des StHG betreffend die STAF ab dem 1. Januar 2020 direkt anwendbar sind, wenn ein Kanton diese nicht rechtzeitig in seiner Steuergesetzgebung umgesetzt hat, und inwiefern vorläufige Umsetzungsverordnungen anfechtbar sind, sollten diese gegen Verfassungs- oder Harmonisierungsrecht verstossen.