Abstract
Im Rahmen der notwendigen Verteidigung ist der Beizug eines Rechtsbeistands zwingend. Dabei kann es vorkommen, dass die beschuldigte Person sich gegenüber der Verteidigung unkooperativ verhält. Es stellt sich die Frage, wie mit solchen Fällen umzugehen ist und ob die Verteidigungstätigkeit des amtlich bestellten notwendigen Verteidigers lediglich auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden reduziert werden kann.