Die periodische Überprüfung der Fahreignung bei Seniorinnen und Senioren und bei Inhabern von höheren Führerausweiskategorien (Kontrolluntersuchungen) ä Problematik aus Sicht der Verkehrsmedizin
Seeger, R (2009). Die periodische Überprüfung der Fahreignung bei Seniorinnen und Senioren und bei Inhabern von höheren Führerausweiskategorien (Kontrolluntersuchungen) ä Problematik aus Sicht der Verkehrsmedizin. In: Schaffhauser, R. Jahrbuch zum Verkehrsrecht 2009. St.Gallen: Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, 99-118.
Abstract
In der Schweiz müssen sich Inhaber von sämtlichen Motorfahrzeugausweisen ab dem 70. Altersjahr alle 2 Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen. Für Inhaber von Ausweisen höherer Kategorien (Lastwagenlenker, Taxifahrer, Busfahrer, Fahrlehrer, Verkehrsexperten usw.) beginnt diese Kontrollpflicht bereits bei Erwerb der betreffenden Fahrbewilligung, und zwar bis zum 50. Altersjahr alle 5, danach bis zum 70. Lebensjahr alle 3 Jahre (Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 27 Ziff. 1). Die kantonale Behörde kann bei über 70jährigen Lenkern, die nicht über eine höhere Führerausweiskategorie verfügen, die Untersuchung den behandelnden Ärzten übertragen. Tatsächlich erfolgt die Kontrolluntersuchung bei Seniorinnen und Senioren in den meisten Kantonen durch die Hausärztinnen und Hausärzte, die Kontrollen der Inhaber von höheren Kategorien wird schweizweit durch speziell bezeichnete, praktisch tätige Ärztinnen und Ärzte ("Vertrauensärzte", "Bezirksärzte", "Amtsärzte") vorgenommen. Es stellt sich die Frage, ob diese Kontrolluntersuchungen überhaupt sinnvoll sind, d.h. ob in den obligatorisch zu untersuchenden Kollektiven verkehrsmedizinisch relevante Probleme bestehen und wenn ja, welche. Im weiteren interessiert, welche Ärzte mit welcher Ausbildung solche Kontrolluntersuchungen vornehmen sollen und was sie dabei für eine Aufgabe haben, wie eine Kontrolluntersuchung in ihrem Ablauf und Umfang aussehen soll und wie die Abklärungsergebnisse in sinnvoller Weise der Behörde mitgeteilt werden können. Schliesslich fragt sich auch, welche Voraussetzungen diejenigen Personen in der Verwaltung, die letztlich die Beurteilungen und Vorschläge der Ärztinnen und Ärzte in rechtliche Entscheide und Verfügungen umsetzen, erfüllen müssen. Im vorliegenden Beitrag werden diese Punkte hinsichtlich eines aus verkehrsmedizinischer Sicht optimalen Vorgehens näher beleuchtet und mit dem Ist-Zustand verglichen werden, um schliesslich nötige Verbesserungen aufzuzeigen.
Abstract
In der Schweiz müssen sich Inhaber von sämtlichen Motorfahrzeugausweisen ab dem 70. Altersjahr alle 2 Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen. Für Inhaber von Ausweisen höherer Kategorien (Lastwagenlenker, Taxifahrer, Busfahrer, Fahrlehrer, Verkehrsexperten usw.) beginnt diese Kontrollpflicht bereits bei Erwerb der betreffenden Fahrbewilligung, und zwar bis zum 50. Altersjahr alle 5, danach bis zum 70. Lebensjahr alle 3 Jahre (Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 27 Ziff. 1). Die kantonale Behörde kann bei über 70jährigen Lenkern, die nicht über eine höhere Führerausweiskategorie verfügen, die Untersuchung den behandelnden Ärzten übertragen. Tatsächlich erfolgt die Kontrolluntersuchung bei Seniorinnen und Senioren in den meisten Kantonen durch die Hausärztinnen und Hausärzte, die Kontrollen der Inhaber von höheren Kategorien wird schweizweit durch speziell bezeichnete, praktisch tätige Ärztinnen und Ärzte ("Vertrauensärzte", "Bezirksärzte", "Amtsärzte") vorgenommen. Es stellt sich die Frage, ob diese Kontrolluntersuchungen überhaupt sinnvoll sind, d.h. ob in den obligatorisch zu untersuchenden Kollektiven verkehrsmedizinisch relevante Probleme bestehen und wenn ja, welche. Im weiteren interessiert, welche Ärzte mit welcher Ausbildung solche Kontrolluntersuchungen vornehmen sollen und was sie dabei für eine Aufgabe haben, wie eine Kontrolluntersuchung in ihrem Ablauf und Umfang aussehen soll und wie die Abklärungsergebnisse in sinnvoller Weise der Behörde mitgeteilt werden können. Schliesslich fragt sich auch, welche Voraussetzungen diejenigen Personen in der Verwaltung, die letztlich die Beurteilungen und Vorschläge der Ärztinnen und Ärzte in rechtliche Entscheide und Verfügungen umsetzen, erfüllen müssen. Im vorliegenden Beitrag werden diese Punkte hinsichtlich eines aus verkehrsmedizinischer Sicht optimalen Vorgehens näher beleuchtet und mit dem Ist-Zustand verglichen werden, um schliesslich nötige Verbesserungen aufzuzeigen.
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