Abstract
Medizinische Entscheidungen am Lebensende mit der Konsequenz einer möglichen Beschleunigung des Todeseintritts des Patienten können eingeteilt werden wie folgt: Behandlungsverzicht und -abbruch (passive Sterbehilfe), Opiate und Sedativa am Lebensende (indirekte Sterbehilfe, inklusive die sogenannte terminale Sedierung), Beihilfe zum Suizid, sowie die in jedem Fall verbotene aktive Sterbehilfe. Bei der passiven und indirekten Sterbehilfe ist der Wille des urteilsfähigen respektive der mutmaßliche Wille des nicht urteilsfähigen Patienten zentral. Beihilfe zum Suizid ist gemäß Schweizer Strafrecht dann nicht illegal, wenn auf Seiten des Sterbehelfers keine eigennützigen Motive vorliegen und die sterbewillige Person urteilsfähig ist. Für sich an einer Beihilfe beteiligende Ärzte gelten zudem spezifisch ärztliche Sorgfaltspflichten. Diese sind kürzlich durch einen Bundesgerichtsentscheid klarer definiert worden.