Abstract
Die Sonographie ist gemäss KVG zweckmässig und wirtschaftlich durchzuführen, was die Indikation, die Vorbereitung, die Durchführung und die aus der Untersuchung
zu ziehenden Konsequenzen betrifft. Klare Auflagen, wie sie für das Ultraschall-Screening in der Schwangerschaft durch die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Art. 13 bestehen, existieren für die gynäkologische Sonographie nicht. Nach Art. 20 der Medizinprodukteverordnung (MepV) müssen Fachpersonen, die Medizinprodukte anwenden, für die vorschriftsgemässe Instandhaltung und die damit verbundenen Prüfungen sorgen. Die Instandhaltung muss nach den Grundsätzen der Qualitätssicherung erfolgen, ist betriebsintern zweckmässig zu planen, zu organisieren und zu dokumentieren.